C-Tours,
Allgemeine Vertragsbedingungen und Haftungsauschluß
1. Abschluss des Vertrags
Mit der Anmeldung bietet der Anmelder dem Veranstalter den Abschluß eines Vertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt für den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung- en der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er dies in der Anmeldung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter
zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird dem Teilnehmer direkt oder über das Reisebüro die Buchungsbestätigung zugesandt. Gegendstand des Vertrags ist die Teilnahme an einer
Sportveranstaltung.
2. Bezahlung
Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung i.H.v. 10 % des Veranstaltungspreises
verlangt weden; der vollständige Veranstaltungspreis wird bei Beginn der Veranstaltung in Bargeld fällig.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung (im Prospekt oder in der Internetpräsens) und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Die Leistungsbeschreibung ist für den Veranstalter bindend.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Vertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5. Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchung, Ersatzperson
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn der Veranstaltung von der Veranstaltung
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück oder nimmt er an der Veranstaltung nicht teil, kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen.Bei der Berechnung des
Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen des Veranstal ters zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertragliche vereinbarten Beginn der Veranstal tung in einem
prozentualen Verhältnis zum Preis der Veranstaltung pauschalieren.Die pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen für jeden Teilnehmer : (jeweils)bis zum 30. Tag vor Beginn der Veranstaltung : 10%
des Veranstaltungspreises ( i.f.:VP) mindestens jedoch EUR 50,- ; vom 29. bis
15. Tag : 30% des VP, vom 14. bis 7. Tag : 50 % des VP , ab dem 6. Tag : 70 %
des VP, bei Rücktritt durch Nichtantritt am Veranstaltungsbeginn : 90% - 100% des VP . Bis zum
Veranstaltungsbeginn kann verlangt werden, daß statt des Teil-nehmers ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn
dieser den besonderen Erfordernissen der Veranstaltung nicht genügt oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der
Teilnehmer dem Veranstalter gegenüber als Gesamt schuldner für den Preis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen:
Nimmt der Teilnehmer einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt des Veranstalters
Bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn kann der Veranstalter von dem Vertrag zurücktreten, wenn die im Prospekt oder in sonstigen Unterlagen, die
Vertragsbestandteil geworden sind, festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht wurde. Wurde eine Mindestteilnehmerzahl nicht explizit genannt, gilt
als Mindestteilnehmerzahl „drei“. Erhält der Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn Kenntnis von wichtigen, in der
Person des Teilnehmers liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung der Veranstaltung befürchten lassen, so ist er berechtigt, vom Vertrag unverzüglich zurückzutreten. Nach Antritt der Veranstaltung kann der Veranstalter den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Veranstaltungspreis, muß sich aber den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen (s.Ziff.14).
8. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen
Kaufmanns. Er ist verpflichtet, die Veranstaltung so durchzuführen, daß sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die
den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Insbesondere haftet der Veranstalter für: a) Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung der Leistung b) Beschreibung der Leistungen im Prospekt und/oder in der
Internetpräsens c) gewissenhafte Vorbereitung der Veranstaltung d) ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen .
9. Haftungsbeschränkung
Die Veranstalterhaftung für vertragliche Schadensersatzansprüche ist -mit Ausnahme von Körperschäden- insgesamt auf die Höhe des dreifachen Veranstaltungspreises beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch uns herbeigeführt wurde. DieHaftung ist auch dann insgesamt auf die Höhe des dreifachen Veranstaltungspreises beschränkt, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden des Leistungsträgers verursacht wurde. Für alle Schadensersatzansprüche des Teilnehmers gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Personenschäden bis EUR 75.000,- pro Teilnehmer und Veranstaltung. Die Haftung ist
ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind,dessen Haftung ebenfalls
ausgeschlossen oder beschränkt ist. Der Veranstalter haftet nicht für vermittelte Fremdleistungen, wenn diese in der Veranstaltungsbeschreibung oder
in der Buchungsbestätigung als solche gekennzeichnet wurden oder offensichtlich sind. Ist die
Veranstaltung eine Pauschalreise und wird in deren Rahmen oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht, so erbringt der Veranstalter Fremdleistungen.
In diesem Fall haftet ausschließlich das befördernde Unternehmen für die Erbringung der Beförderungsleistung. Weitere Haftungsbeschränkung unter "Sonstiges" !
10. Mitwirkungspflichten des Teilnehmers
Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere
verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Veranstaltungsleiter zur Kenntnis zu geben. Unterläßt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch
auf Minderung nicht ein.
11. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Etwaige Ansprüche aus dem Vertrag müssen binnen eines Monats nach vertraglichem Veranstaltungsende bei dem
Veranstalter geltend gemacht werden. Ansprüche aus dem Vertrag verjähren grundsätzlich 6 Monate nach dem vertraglichen Ende der Veranstaltung, Ansprüche aus unerlaubter Handlung binnen 3 Jahren nach dem vertraglichen Ende der
Veranstaltung.
12. Aufhebung des Vertrages
wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Veranstaltung infolge von höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, hoheitsrechtliche
Anordnung [z.B. Fahrverbot]) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen.
13. Behördliche Vorschriften
Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Veranstaltung wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu
seinen Lasten, es sei denn, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
14. Sonstiges , Besondere RISIKEN
Die angebotenen Veranstaltungen haben Abenteuer- , Sport- oder/und
Erlebnischarakter. Im Hinblick auf diese Risiken geschieht die Teilnahme AUF
EIGENE GEFAHR. Dies gilt insbesondere für Risiken, die vom Veranstalter nicht vorhersehbar sind. Eine Haftung für Schäden aller Art, die mit dem Charakter einer solchen Veranstaltung in Zusammenhang
stehen, besteht nicht. Unberührt bleibt Verpflichtung, die Veranstaltungen sorgfältig vorzubereiten.Voraussetzung für die Teilnahme ist eine gesunde körperliche Verfassung und die Fähigkeit, zumindest durchschnittlich schwimmen zu können. Zur Sicherheit der Teilnehmer entscheidet der Veranstaltungsleiter über die spezielle Veranstaltungsteilnahme und über witterungsbedingt notwendig werdende Programmänderungen. Während der Dauer der Veranstaltungen sind -zur Sicherheit des Teilnehmers selbst
und die der übrigen Teilnehmern- den Anweisungen des Veranstaltungsleiters Folge zu leisten.
Kommt ein Teilnehmer den Anweisungen nicht nach, ist der Veranstalter zur
fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Gleiches gilt bei einem alkoholisierten
Teilnehmer (0,0 Promille Grenze).Der Veranstalter behält in diesem Fall den Anspruch auf den Veranstaltungspreis, muß sich aber ersparte Aufwendungen
anrechnen lassen.
15. Bild und Filmmaterial
Der Teilnehmer gestattet, insofern er nicht bei der Anmeldung schriftlich
widerspricht, daß die während der Veranstaltungen vom Veranstalter hergestellten Bild- und Filmaufnahmen
vom Verstalter für Marketingzwecke (Homepage / Prospekte) verwendet werden dürfen, es sei denn, der Teilnehmner ist einzigste Person auf dem Bild / Film und
deutlich zu erkennen. In diesem Fall hat der Veranstalter zuvor die
schriftliche Genehmigung des Teilnehmers einzuholen. Wird dem Veranstalter von
dem Teilnehmer Bild- und/oder Filmmaterial zur Verfügung gestellt, so geschieht dies, wenn nichts anders schriftlich vereinbart
wurde, kostenfrei und unter Gestattung der lizenzfreien Verwendung zu
Marketingzwecken (Homepage / Prospekte) des Veranstalters, nicht jedoch unter
Gestattung zur kommerziellen Weiterveräußerung an Dritte.
16. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam
oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und
Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluß des Vertrags oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
17. Leistungs- und Erfüllungsort, Allgemeines Leistungs- und Erfüllungsort ist 79379 Müllheim. AGB Version: : 1 / 2012,
Veranstalter: C-Tours, Helmut Fiebig,, Neumattweg 36, D - 79379 Müllheim, Tel. 07631-136 99
Hinweis:
Da die ABG´s von Zeit zu Zeit aktualisiert werden, wird dringend empfohlen, die AGBs bei
Absenden der Anmeldung auszudrucken und zu archivieren.